Die Abgeltungsteuer
Seit 1. Januar 2009 wurde in Deutschland durch das Unternehmensteuerreformgesetz die Abgeltungsteuer für private Kapitalerträge eingeführt. Die Einführung der Abgeltungsteuer bedeutet einen Systemwechsel von der synthetischen Einkommensteuer (alle Einkunftsarten werden mit dem gleichen Steuersatz besteuert) hin zu einer dualen Einkommensteuer (Erwerbs- und Kapitaleinkommen unterliegen unterschiedlichen Steuersätzen).
Die Abgeltungsteuer wird als Quellensteuer erhoben. Mit der einbehaltenen Steuer gilt für den Privatanleger seine Steuerpflicht als „abgegolten“. Die so versteuerten Kapitalerträge werden nicht mehr in der jährlichen Einkommensteuererklärung erfasst. Statt mit dem persönlichen Steuertarif des Steuerpflichtigen werden die Einkünfte unabhängig von ihrer Höhe mit dem Steuersatz von 25 % versteuert.
Grundlegend ist die Abkehr vom Nettoprinzip. Die Überschusseinkünfte aus Kapitalvermögen können weder durch tatsächliche Werbungskosten noch durch den allgemeinen Werbungskostenpauschbetrag gemindert werden. An deren Stelle soll der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 € (vor Einführung der Abgeltungsteuer ebenfalls pauschal 801 €) eine Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sicherstellen.
Für Kapitalerträge, die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit erzielt werden, hat die einbehaltene Steuer keine Abgeltungswirkung.
Nur im Inland tätige Banken und Broker sind zum automatischen Steuerabzug verpflichtet
Jedes im Inland tätige Kreditinstitut ist verpflichtet, den Steuerabzug vorzunehmen und die Steuer an die Finanzverwaltung abzuführen (§ 51 Abs. 2c EStG). Bei Ertragsarten mit Emittentensteuer (z. B. inländische Dividenden) wird die Kapitalertragsteuer (KESt) inkl. Solidaritätszuschlag bereits vom Emittenten an die Finanzbehörden abgeführt (§ 51 Abs. 2c EStG). In diesen Fällen erhält die Bank nicht mehr den kompletten Ertrag, sondern einen bereits vorbesteuerten Betrag. Die Bank behält dann als auszahlende Stelle nur noch die Kirchensteuer ein und führt diese Beträge in Summe unter Meldung der Aufteilung auf die jeweiligen Kirchen und Regionen an das Finanzamt ab. Der Steuerpflichtige selbst bleibt dabei für die Finanzämter und Kirchen anonym. Wie bisher können Freistellungsaufträge erteilt werden (für den Sparer-Pauschbetrag, (§ 44a EStG), diese umfassen allerdings nur Erträge, die nicht im Tafelgeschäft abgewickelt werden. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt ab dem Jahr 2009 801 € (Ehegatten 1.602 €). Bei Abgabe einer Nichtveranlagungsbescheinigung werden die Kapitalerträge nicht besteuert.
Im Fall von Emittentensteuer muss die Bank im Falle von Kunden mit abgeltender Besteuerung und kann die Bank bei Unternehmen bei Vorliegen von steuerbefreienden Gründen (wie einer vorliegenden NV-Bescheinigung oder einem nicht ausgenutzten Freibetrag) die bereits einbehaltene Steuer dem Kunden vorstrecken und geht selber in einen Rückforderungsprozess (§ 44b Abs. 6 EStG). Dieser Rückforderungsprozess von Steuern wird beim Bundeszentralamt für Steuern im Rahmen der Sammelantragsdatenträgerverordnung (SADV) durchgeführt; bei Anlagen in inländischen Fonds wird die Rückforderung über den Fonds abgewickelt.
Die Rückforderung von Steuerbeträgen erfolgt technisch durch Verrechnung der Rückerstattungsbeträge gegen die aus der Zahlstellensteuer anfallenden Steuerabführungsbeträge, so dass i.d.R. die Abführung durch die Bank reduziert wird. Im Fall von Zahlstellensteuern kann die Bank auf befreiende Umstände reagieren durch reduzierten Steuereinbehalt bis steuerfreie Ausschüttung. Realisierte Verluste aus Kapitalerträgen müssen (bei Privatanlegern) zur Erstattung von bereits gezahlter Steuer durch die Bank genutzt werden. Die Bank verrechnet die Steuerrückzahlung mit den offenen monatlichen Steuerabführungen an das Betriebsstättenfinanzamt und meldet die Zahlen in der KESt-Anmeldung. Der Prozess der Sammelrückerstattung ist in § 45b EStG beschrieben.